AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
der HERAU Anlagentechnik GmbH
Unsere Lieferungen und sämtliche sonstigen Leistungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich gemäß den nachstehenden Bedingungen.
I. Anwendungsbereiche
1.) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der HERAU Anlagentechnik GmbH gelten ausschließlich.
2.) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.
3.) Mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung und/oder der Abnahme der bestellten Waren oder Leistungen erkennt der Vertragspartner die Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
4.) Sämtliche Änderungen, Nebenabreden und sonstige Erklärungen hinsichtlich des Liefervertrages bedürfen der Schriftform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist.
II. Angebote/Bestellungen/Vertragsschluss
1.) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Darstellung von Waren im Internet, Katalogen, Prospekten, Anzeigen etc. stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung, an den Vertragspartner eine Bestellung uns gegenüber abzugeben.
2.) Der Liefervertrag einschließlich Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam und für uns bindend. Technische sowie sonstige Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im zumutbaren Rahmen vorbehalten.
3.) Eine Zugangsbestätigung der Bestellung des Vertragspartners unsererseits stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellt ebenfalls keine verbindliche Annahme unsererseits dar.
4.) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir im Falle nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten verpflichtet sind. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung von uns nicht zu vertreten ist.
5.) Wir behalten uns ausdrücklich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Ablichtungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die Gegenstand des Vertrages bzw. der Bestellung sind, vor. Ohne unsere schriftliche Genehmigung dürfen diese weder veröffentlicht, vervielfältigt, noch weitergegeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden.
III. Preise/Nebenkosten/Verpackung/Versand/innergemeinschaft-liche Warenlieferungen
1.) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise “ab Werk” ausschließlich Verpackung und Transportkosten zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
2.) Die Kosten für Verpackung, Transport, Fracht etc. sind vom Vertragspartner zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleibt uns überlassen. Paletten, Behälter oder andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Vertragspartner unverzüglich spesenfrei an unser Werk zurückzusenden. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.
3.) Soweit Dienstleistungen Gegenstand des Vertrages sind, trägt der Vertragspartner neben der vereinbarten Vergütung sämtliche weiteren Nebenkosten, insbesondere Reisekosten, Transportkosten etwaiger Werkzeuge und Montagegeräte sowie des persönlichen Gepäcks und die Auslösung.
4.) Wir behalten uns das Recht vor, den Preis angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
5.) Wir behalten uns das Recht vor, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen.
6.) Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb der EU (innergemeinschaftliche Warenlieferungen) hat der Vertragspartner umgehend in geeigneter Form beim Nachweis der innergemeinschaftlichen Warenlieferung mitzuwirken. Wir sind insbesondere berechtigt, eine unterzeichnete mit Datum versehene Bestätigung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung zu verlangen, die mindestens den Namen und Anschrift des Warenempfängers, die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware nebst Ort und Datum des Erhaltes der Ware beinhaltet. Sollte der Vertragspartner dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, so ist er verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für die bei uns entstehende Umsatzsteuer.
IV. Zahlungesbedingungen
1.) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug auf eines unserer Konten zu leisten. Innerhalb von 3 Tagen nach Versand gilt die Rechnung als zugegangen, wobei dem Vertragspartner vorbehalten bleibt, das Gegenteil nachzuweisen.
2.) Der Vertragspartner befindet sich ab Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug.
3.) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes hinsichtlich von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche des Vertragspartners rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
4.) Falls Umstände bekannt werden, die auf eine Verschlechterung der Vermögenslage oder der finanziellen Situation des Bestellers hindeuten sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
V. Lieferfristen
1.) Die von uns angegebene Lieferfrist beginnt frühestens mit endgültiger Einigung über die mit dem Vertragspartner vor Fertigungsbeginn zu klärenden Fragen. Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen durch uns ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, technischen Informationen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Vertragspartner. Erfüllt der Vertragspartner diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig, so verlängern sich die Fristen entsprechend. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2.) Für den Fall unvorhergesehener, unvermeidbarer Ereignisse bei der Herstellung oder Leistungserbringung sowie sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen in unserem Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferer sowie verspäteter Lieferungen unserer Zulieferer sind wir berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Vertragspartner Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
3.) Für den Fall, dass mit dem Vertragspartner vereinbart ist, dass innerhalb eines festgelegten Zeitraums eine fest vereinbarte Liefermenge zu liefern ist und der Vertragspartner berechtigt ist, jeweils das Lieferdatum zu bestimmen, sind die Lieferungen spätestens 12 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum bei uns abzurufen. Nach Ablauf des festgelegten Zeitraumes können wir dem Vertragspartner die noch nicht abgerufene Menge liefern und berechnen.
4.) Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Vertragspartner nicht unzumutbar ist.
5.) Für den Fall, dass auf Veranlassung des Vertragspartners Versand oder Zustellung um mehr als 2 Wochen verzögert werden, sind wir berechtigt, dem Vertragspartner für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 % des Bestellwertes, jedoch höchstens insgesamt 5 %, in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.
6.) Soweit die Voraussetzungen von Ziffer 5.) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- bzw. Schuldnerverzug geraten ist.
VI. Gefahrübergang/Transport
1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Vertragbesteller über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller mit der Annahme in Verzug ist.
2.) Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
3.) Sofern der Besteller es wünscht, wird die Lieferung bzw. Ware durch eine Transportversicherung abgedeckt. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Der Besteller hat seine Absicht bezüglich einer etwaigen Transportversicherung ausdrücklich schriftlich mitzuteilen und zwar durch eine gesonderte Mitteilung außerhalb der Bestellung.
VII. Aufstellung und Montage
Soweit im Hinblick auf die Abwicklung des Liefervertrages die Aufstellung und/oder Montage von Gegenständen erforderlich ist, gelten, vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen folgende Bestimmungen:
1.) Der Besteller ist auf seine Kosten zur Übernahme und rechtzeitigen Zurverfügungstellung verpflichtet von:
a) sämtlichen zur Montage und Fertigstellung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, insbesondere Gerüste, Hebemaschinen und sonstige Vorrichtungen, Schmiermittel und Brennstoffe,
b) sämtlichen Bau-, Erd- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu erforderlichen Fach- und Hilfskräfte nebst sämtlichen Baustoffen und Werkzeugen,
c) etwaig erforderlichen Schutzvorrichtungen und Schutzkleidung,
d) sämtlichen an der Montagestelle erforderlichen Energien sowie Wasser einschließlich der Anschlüsse nebst Heizung und Beleuchtung,
e) geeigneten und verschließbare trockene Räume für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Apparaturen, Materialien, Werkzeugen etc. an der Baustelle sowie ordnungsgemäße Aufenthalts- und Arbeitsräume für das Montagepersonal nebst sanitärer Anlagen.
2.) Die für die Montage oder Aufstellung erforderlichen Gegenstände sind vom Besteller vor Beginn der Arbeitsaufnahme zur Verfügung zu stellen. Sämtliche vom Besteller zu leistenden Vorarbeiten müssen mindestens soweit fortgeschritten sein, dass mit der Montage vereinbarungsgemäß begonnen werden kann und diese ohne Unterbrechung fortgeführt werden kann. Der für die Aufstellung bzw. Montage vorgesehene Platz muss eben und geräumt sein.
3.) Der Besteller hat uns vor Beginn der Montagearbeiten sämtliche erforderlichen Angaben über die Lage etwaiger verdeckter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder sonstigen Leitungen und Anlagen nebst den erforderlichen statischen Angaben ohne Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
4.) Für den Fall, dass sich die Montage oder Inbetriebnahme aufgrund von Umständen verzögert, die von uns nicht zu vertreten sind, hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und darüber hinausgehende zusätzlich erforderliche Reise- und Montagekosten zu tragen.
VIII. Abnahme
1.) Ist im Hinblick auf den Liefervertrag eine Abnahme erforderlich und wird der Besteller von uns aufgefordert, eine Teil- oder Endabnahme durchzuführen, so ist die Abnahme binnen 2 Wochen nach unserer Aufforderung durchzuführen. Wirkt der Besteller nach entsprechender Aufforderung nicht an der Abnahme mit, so gilt die Abnahme als erfolgt.
2.) Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Betrieb genommen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Inbetriebnahme nach einer etwaig vereinbarten Testphase erfolgt oder fortgesetzt wird.
IX. Entgegennahme der Leistung
Der Besteller ist nicht berechtigt, die Entgegennahme von Lieferung aufgrund unerheblicher Mängel zu verweigern.
X. Eigentumsvorbehalt
1.) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor. Für den Fall laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung für die Forderung bezüglich des Saldos.
2.) Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden sowie sonstige in Betracht kommende versicherbaren Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dieser auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3.) Der Besteller ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen ab, die aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gegen seine Abnehmer entstehen. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Sollte die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterveräußert werden, so tritt uns der Besteller den Teil, der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der von uns gelieferten Ware entspricht. Sollte die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterverkauft werden, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.
4.) Für den Fall, dass die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch Verbindung Bestand in einer neuen Sache wird, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zum Wert der neuen Sache.
5.) Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen.
6.) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und insbesondere auch den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer gegen die Pfändung gerichteten Klage zu erstatten, haftet der Besteller uns gegenüber für den entstandenen Ausfall.
9.) Soweit zwingende Vorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne der Regelungen dieser Ziffer X. nicht vorsehen, aber andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen eines Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Erklärungen abzugeben und bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.
XI. Gewährleistung/Haftungsbegrenzung
1.) Die gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Für den Fall, dass infolge von Mängeln Lieferungen ganz oder teilweise unbrauchbar sind, erfolgt nach unserer Wahl, die kostenlose Beseitigung der Mängel oder die erneute kostenlose mangelfreie Lieferung (Nacherfüllung). Wir tragen die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erfolgte. Eine Verpflichtung zur Tragung der Aus- und Einbaukosten besteht darüber hinaus dann nicht, wenn zwischen Ihnen und dem Preis der mangelhaften Lieferung kein angemessenes Verhältnis besteht. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für Schäden, die auf eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, haften wir nicht.
Der Besteller hat uns zur Vornahme der uns notwendig erscheinenden Nacherfüllung angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Besteller ist nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind, berechtigt, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In einem solchen Fall ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich vorab schriftlich zu benachrichtigen, dass die Vornahme durch Dritte beabsichtigt ist.
Die Lieferung technisch vergleichbarer oder besserer Teile stellt keinen Sachmangel dar. Dies betrifft auch Komponenten anderer Hersteller.
2.) Die weiteren gesetzlichen Rechte des Bestellers gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder wir haften für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
b) Die unter a) aufgeführte Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn der Schadensersatzanspruch auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen ist. Sofern wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
c) Soweit die Haftung unsererseits ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
d) Die Haftung wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach den gesetzlichen Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
e) Für den Besteller besteht die Verpflichtung, Schäden und Verluste, für die wir aufzukommen haben, uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen.
3.) Soweit vorstehend nicht etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
4.) Der Besteller ist verpflichtet, uns Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Obliegenheiten des Bestellers gemäß den §§ 377, 378 HGB bleiben hiervon unberührt. Der Besteller ist verpflichtet, seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen. Er hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen, soweit diese nicht bei ordnungsgemäßer Überprüfung der Ware innerhalb der vorgenannten Frist hätten erkannt und mitgeteilt werden können. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die beanstandeten Liefergegenstände sind zu unserer Verfügung zu halten. Die Kosten der Rücksendung erstatten wir nur, wenn diese auf unseren Wunsch hin erfolgt. Sollte sich herausstellen, dass kein Mangel vorliegt, der von uns zu vertreten ist, so ist der Besteller zur Erstattung der Kosten der Rücksendung und der weiteren anfallenden Kosten verpflichtet.
5.) Den Besteller trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche und des Vorliegens eines Mangels sowie für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelanzeige.
6.) Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.
7.) § 350 BGB gilt für gesetzliche Rücktrittsrechte entsprechend.
XII. Garantie
1.) Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos durch uns muss ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB.
2.) Es besteht Einigkeit darüber, dass Angaben im Internet, Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Werbeschriften und sonstigen allgemeinen Informationen niemals eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos durch uns darstellen.
XIII. Software
1.) Für den Fall, dass die Lieferung Software enthält, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nach den Regelungen des Lieferumfangs befristetes Recht eingeräumt, die Software nebst ihrer Dokumentation in Verbindung mit dem dafür bestimmten Liefergegenstand zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist unszulässig. Die Vergabe von Unterlizenzen ist ebenfalls unzulässig.
2.) Der Besteller ist nur berechtigt, die Software in gesetzlich zulässigem Umfang zu vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umzuwandeln (§ 69 a ff. UrhG). Der Besteller ist verpflichtet, Herstellerangaben, insbesondere bezüglich des Copyrights nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verändern. Sämtliche sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich Kopien behalten wir uns vor.
XIV. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Sonstiges
1.) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
2.) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Geschäftssitz.
3.) Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
4.) Ein teilweises oder vollständiges Unterlassen oder verspätetes Geltendmachen eines Rechtes aus diesem Liefervertrag durch uns stellt keinen Verzicht auf dieses oder irgend ein anderes Recht dar.
5.) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
6.) Es wird darauf hingewiesen, dass wir personenbezogene Daten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.